URG-Kennzahlen-Rechner
Eine Generalversammlung ist durch den Geschäftsführer immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere:
- bei Verlust des halben Stammkapitals, aber auch
- NEU durch das GesRÄG 2013, wenn die Kriterien der §§ 23 und 24 Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) erfüllt sind, dh wenn die Eigenkapitalquote unter 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre liegen, § 36 Abs 2 GmbHG idF GesRÄG 2013. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage verweisen ergänzend auf das Eigenkapitalersatz-Gesetz zur Vermutung des Vorliegens einer Krise. Zusätzlich wird auf § 22 GmbHG verwiesen, wonach die Geschäftsführer dafür zu sorgen haben, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, welche den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Diese neue Bestimmung ist auf alle GmbHs anzuwenden und nicht etwa nur auf prüfungspflichtige GmbHs.
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung wird von der Literatur als totes Recht eingestuft: Es ist zwar eine Generalversammlung einzuberufen, aber es muss nichts Konkretes veranlasst werden. Die Geschäftsführer müssen den Gesellschaftern lediglich zur Kenntnis bringen, dass das halbe Stammkapital verloren ist bzw die Kriterien des URG erfüllt sind.
Der Geschäftsführer erfüllt seine Verpflichtung durch die rechtzeitige Einberufung der Generalversammlung. Tut er dies nicht, besteht Haftung aufgrund Pflichtverletzung.
Es besteht allerdings keine Pflicht der Gesellschafter zum Tätigwerden. Werden Beschlüsse gefasst, sind diese dem Firmenbuch mitzuteilen. Es besteht keine Haftung der Gesellschafter, wenn keine Sanierungsmaßnahmen gesetzt werden. Allenfalls kann sich aus einem anderen Grund eine Haftung ergeben, zB aufgrund verspäteter Insolvenzanmeldung.
Fraglich in diesem Zusammenhang ist, wie oft das Eintreten obiger Kriterien geprüft werden muss. Keinesfalls wird es ausreichend sein, bloß einmal jährlich, also anlässlich der Bilanzerstellung die Kriterien zu prüfen. Der Hinweis der Erläuternden Bemerkungen auf § 22 GmbHG lässt darauf schließen, dass die Kennzahlen regelmäßig zu berechnen sind.
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