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URG-Kennzahlen-Rechner

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Eine Generalversammlung ist durch den Geschäftsführer immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere:

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung wird von der Literatur als totes Recht eingestuft: Es ist zwar eine Generalversammlung einzuberufen, aber es muss nichts Kon­kretes ver­an­lasst werden. Die Geschäftsführer müssen den Gesellschaftern lediglich zur Kenntnis bringen, dass das halbe Stammkapital verloren ist bzw die Kriterien des URG erfüllt sind.

Der Geschäftsführer erfüllt seine Verpflichtung durch die rechtzeitige Einberufung der General­ver­sammlung. Tut er dies nicht, besteht Haftung aufgrund Pflichtverletzung.

Es besteht allerdings keine Pflicht der Gesellschafter zum Tätigwerden. Werden Beschlüsse gefasst, sind diese dem Firmenbuch mitzuteilen. Es besteht keine Haftung der Gesellschafter, wenn keine Sanierungs­maßnahmen gesetzt werden. Allenfalls kann sich aus einem anderen Grund eine Haftung ergeben, zB aufgrund verspäteter Insolvenzanmeldung.

Fraglich in diesem Zusammenhang ist, wie oft das Eintreten obiger Kriterien geprüft werden muss. Keinesfalls wird es ausreichend sein, bloß einmal jährlich, also anlässlich der Bilanzerstellung die Kriterien zu prüfen. Der Hinweis der Erläuternden Bemerkungen auf § 22 GmbHG lässt darauf schließen, dass die Kennzahlen regelmäßig zu berechnen sind.

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